Unsere Satzung

Stand 28.01.2026

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen „unfold – Die Potenzialentfalter“.
1.2 Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Hamburg.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

2.2 Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Förderung zur Entdeckung und Entfaltung der individuellen Stärken von jungen Menschen. Dabei fördert der Verein nicht nur die individuellen Stärken, sondern auch die Selbstwirksamkeit, das Selbstbewusstsein, die mentale Gesundheit und die Fähigkeit, sich in einer sich wandelnden Welt anzupassen und sicher zu bewegen – unabhängig von sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Hintergründen. Ein ganzheitlicher, systemischer Ansatz bezieht Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagoginnen, Lernbegleiterinnen und Erzieherinnen gleichermaßen mit ein.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Workshops, Ausrichtung von Informationsveranstaltungen, Aus- und Weiterbildungen mit vielfältigen Impulsen rund um das Thema Stärkenorientierung, Selbstwirksamkeit, Selbstbewusstsein, mentale Gesundheit und Resilienz.

2.3 Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke, allein oder gemeinsam mit Dritten, Kapitalgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. Dies gilt für steuerbegünstigte sowie nicht steuerbegünstigte Kapitalgesellschaften, sofern deren Erträge ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Vereins zugeführt werden.

3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

4.2 Alle Mitgliedschaften werden durch schriftlichen Aufnahmeantrag eingeleitet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nach freiem Ermessen; bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.3 Die Mitgliedschaft endet:
(a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
(b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
(c) durch Austritt;
(d) durch Ausschluss.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten vorliegt, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten bekannt geworden ist oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten angefallen sind. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

4.4 Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
5.1 Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.

5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben.

6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (Ziffern 7 und 8 der Satzung),
(2) der Vorstand (Ziffern 9 und 10 der Satzung) und
(3) der Beirat (Ziffer 12 der Satzung).

7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von vier Wochen sowie durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/Emailadresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

7.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
(a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
(b) die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall von Ziffer 9.2(h) der Satzung vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
(c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
(d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
(f) die Wahl der Kassenprüfer;
(g) Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
(h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
(i) Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands;
(j) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
8.1 Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

8.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

8.3 Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder als reine Präsenzversammlung, und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Die für die elektronische Teilnahme gewählte Plattform muss über eine Bildübertragungsfunktion sowie über eine Chatfunktion verfügen. Der Vorstand entscheidet hierüber und über die Modalitäten der Fernabstimmung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder teilnehmen können (Angabe der genutzten Anwendung und Einwahldaten) und wie sie ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

8.4 Die elektronisch teilnehmenden Mitglieder stellen sicher, dass die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme mit wechselseitiger Ton- und Bildübertragung während der gesamten Sitzung vorliegen und dass die Vertraulichkeit der Sitzungen gewahrt ist. Die Aufzeichnung von Sitzungen ist nur für Zwecke der Protokollführung durch die Versammlungsleitung oder die Protokollführung gestattet. Etwaige Aufzeichnungen sind nach der Erstellung des Protokolls unverzüglich zu löschen. Die Mitglieder sollen eine wechselseitige Bildübertragung während der Sitzung aufrechterhalten, sofern keine wichtigen Gründe in der Person des einzelnen Mitglieds entgegenstehen. Die Mikrofone sind, soweit nicht für Redebeiträge oder Abstimmungen erforderlich, stummzuschalten. Bei etwaigen beabsichtigten oder unbeabsichtigten Störgeräuschen ist der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin berechtigt, dass die Störung verursachende Mikrofon der betreffenden Teilnehmenden stummzuschalten.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.5 Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder in Präsenzsitzungen und für die über elektronische Kommunikationsmöglichkeiten teilnehmenden Mitglieder durch textförmliche Positiv- oder Negativerklärungen in der Chatfunktion der genutzten Kommunikationsapplikation.
Wahlen erfolgen durch geheime Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. In hybriden oder virtuell durchgeführten Mitgliederversammlungen, in denen eine geheime Wahl stattfinden soll, ist durch die Auswahl der Kommunikationsapplikation sicherzustellen, dass auch die über elektronische Kommunikationsmöglichkeiten teilnehmenden Mitglieder geheim abstimmen können, z.B. über eine anonymisiertes Umfrage-Anwendung.
Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl.

8.6 Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus
(a) dem 1. Vorsitzenden;
(b) dem 2. Vorsitzenden;
(c) dem Schatzmeister,
die zusammen den geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB darstellen, und
(d) bis zu vier weiteren Beisitzenden.
Die vorstehend unter a–c genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

9.2 Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(c) Führen der Bücher;
(d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
(e) Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
(f) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitenden;
(g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(h) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1 bis 3 können Vorstandssitzungen auch hybrid oder virtuell durchgeführt werden, wobei die Regelungen zur Mitgliederversammlung in den Ziffern 8.3 und 8.4 der Satzung entsprechend gelten.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.

10.1 Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

10.2 Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

11 Vergütung
11.1 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit beschließen. Dies kann auch der Abschluss von Anstellungsverträgen für die Ausübung der Vorstandstätigkeiten sein.

12 Beiräte
Der Verein hat zwei Beiräte. Einen “unfold Erwachsenen Beirat” und einen “unfold Jugendbeirat.” Der “unfold Erwachsenen Beirat” wird vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren berufen. Der “unfold Jugendbeirat” wird von den jugendlichen Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jungendmitglieder sind dabei alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Der “unfold Erwachsenen Beirat” hat mindestens 3 Mitglieder und die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen, pädagogischen, psychologischen, wissenschaftlichen, strukturellen und kommunikationstechnischen Fragestellungen zu beraten. Der “unfold Erwachsenen Beirat” steht dem Vorstand auf dessen Wunsch in allen Vereinsangelegenheiten beratend zur Seite. Er wird darüber hinaus entsprechend der Satzung tätig, wozu auch die Anhörung, Schlichtung und Entscheidung in Beschwerdefällen zählt.
Der “unfold Jugendbeirat” hat mindestens 3 Mitglieder. Er vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder und wird dem Vorstand beratend zur Seite stehen.
Die Beiräte geben sich eine Beiratsordnung in der unter anderem geregelt ist, wie die Beschlussfassung erfolgt und in welchen Abständen Beiratssitzungen abgehalten werden.

13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, der weder dem Vorstand angehören noch Angestellter des Vereins sein darf. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.


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